Außergerichtlicher Einziehungsversuch

 

Unmittelbar nach Auftragseingang nehmen wir Einsicht in das bei dem Amtsgericht am Wohnort des Schuldners geführte Schuldnerverzeichnis und senden gleichzeitig ein erstes und letztes anwaltliches Mahnschreiben mit kurzer Fristsetzung an den Schuldner. Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis dient der Vermeidung unnötiger Kosten. Ist dort ersichtlich, daß der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder zu diesem Zweck von anderen Gläubigern bereits ein oder mehrere Haftbefehle erwirkt wurden, ist absehbar, daß Sie auch in der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner keine Befriedigung werden erlangen könnten. Jede weitere Forderungsverfolgung wäre sinnlos. Nach diesem Bearbeitungsschritt eröffnen sich drei Möglichkeiten:

 

  • a) Der Schuldner zahlt im Ganzen oder in Raten. Wir rechnen den Vorgang ab und senden Ihnen unsere übersichtliche Abrechnung nebst Ihrem Guthaben zu.
  • b) Der Schuldner ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Wir berechnen eine günstige Pauschale. Sie können die Forderung gegen den Schuldner als uneinbringlich aus den Büchern nehmen.
  • c) Der Schuldner zahlt nicht und ist nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Wir beantragen ohne weitere Nachricht an Sie einen Mahnbescheid.

 

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