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Amazon mogelt bei unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP)

Update 17.09.2015: Einigung mit Amazon: 30.000,00 Euro an gemeinnützige Einrichtungen

Wegen zwei erneuter Werbungen mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen verpflichtet sich Amazon, zur Vermeidung der erneuten Verurteilung zur Zahlung von Ordnungsgeldern jeweils 15.000,00 Euro an Weisser Ring e. V. sowie an Deutscher Kinderhospizverein e. V. zu zahlen.

Update 30.03.2015: Ordnungsgeld 25.000,00 Euro

Wegen Verletzung des Unterlassungsurteils verurteilt das Landgericht Köln Amazon am 30.03.2015 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 25.000,00 Euro. 

Tricksereien mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen untersagt

Der Onlinehändler Amazon hat zum Nachteil von Kunden seine eigenen Verkaufspreise durch Gegenüberstellung mit falschen unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen aufgehübscht und muss dies in Zukunft unterlassen.

 

Die Anwaltskanzlei HKMW Rechtsanwälte hat in einem entsprechenden Rechtsstreit einen Sieg vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 02.10.2014, 81 O 74/14 - rechtskräftig) erzielt.

 

Amazon stellte seinen eigenen Verkaufspreisen sogenannte „unverbindliche Preisempfehlungen“ des Herstellers gegenüber und wies gleichzeitig darauf hin, welchen Betrag die Kunden bei Amazon im Vergleich zu der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung sparen könnten. Tatsächlich lag die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung aber deutlich unter derjenigen, die Amazon angegeben hatte, so dass eine Ersparnis ausgewiesen wurde, die tatsächlich nicht erzielt werden konnte.

 

Das Landgericht Köln hat diese Praxis nunmehr untersagt und Amazon für jeden Fall der Wiederholung derartigen Verhaltens ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro angedroht.

 

Hersteller dürfen unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen, wenn diese sorgfältig kalkuliert sind und dem allgemeinen Verbraucherpreis entsprechen, also dem Preis, der überwiegend für die Ware bezahlt werden muss. Unter den gleichen Voraussetzungen darf der eigene Verkaufspreis im Einzelhandel neben die UVP gestellt werden, um dem Kunden zu zeigen, wie günstig ein Angebot ist. Dementsprechend orientieren sich Verbraucher in der Werbung an diesen UVP, die sie für den marktüblichen Preis halten. Durch die Heraufsetzung der UVP wird der Verbraucher daher über die Günstigkeit des Angebotes getäuscht - das vermeintliche Schnäppchen entpuppt sich als Blender.

 

Da Amazon zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht bereit war, klagte ein Wettbewerber von Amazon auf Unterlassung. Mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen von Amazon rechtswidrig ist. Durch das Urteil wird der Online-Versandhändler nun gezwungen, nicht mehr mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

In dem konkreten Fall hatte Amazon mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 247,00 Euro für eine Armbanduhr geworben, für die Amazon 160,26 Euro verlangt hatte. Tatsächlich hatte der Hersteller für die Uhr eine UVP in Höhe von 219,00 Euro ausgesprochen. In der Werbung hieß es dementsprechend „Sie sparen: EUR 86,74 (35%)“, obwohl die Kunden im Vergleich zur tatsächlichen Preisempfehlung nur 58,74 Euro, entsprechend 26,82% sparen konnten.

 

Besonders gefährlich sind diese falschen Preisempfehlungen für dritte Onlinehändler, die ihre Waren über Amazon vertreiben, weil die von Amazon in das System eingepflegten falschen UVP auch in den Angeboten der Dritthändlern erscheinen, die hierfür wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind, auch wenn sie hierauf weder Einfluss haben oder von der falschen Preisangabe gar nichts wussten.

 

In dem Rechtsstreit hatte Amazon versucht, sich damit herauszureden, dass es angesichts der Vielzahl der Produkte nicht möglich sei, immer die richtige UVP anzugeben; es solle sich um einen Ausrutscher gehandelt haben. Dieser Argumentation ist das Gericht zu Recht nicht gefolgt.

 

Die Klägerin hatte indes eine Werbung gefunden, die zwar nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, bei der man Amazon den „Ausrutscher“ aber glauben möchte: Am 23.09.2014 fand sich auf der Plattform amazon.de das Angebot einer Uhr, für die eine UVP von 299,00 Euro galt, mit dem Text: „Unverb. Preisempf. 36.600,00 Euro. Preis: 298,42 Euro. Sie sparen 36.301,58 Euro (99%).

Unlautere Wettbewerbshandlungen werden in Deutschland in erster Linie von Wettbewerbern und von Interessenvereinigungen wie den Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale verfolgt. Betroffene Verbraucher selbst sind nicht klagebefugt. Sie können sich jedoch mit Beschwerden an den Verbraucherschutzverein oder die Wettbewerbszentrale wenden. Händler, die unlautere Wettbewerbshandlungen von Mitbewerbern abstellen wollen, wenden sich üblicherweise an einen Rechtsanwalt, bevorzugt an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

 

Amazon war erst jüngst wegen Tricksereien im Zusammenhang mit Rabattgutscheinen durch das Landgericht München verurteilt worden.

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