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LG Düsseldorf, 37 O 82/16, Urteil v. 18.05.2017 

Bumerang Abwehrklausel

Es ist handelt sich zwar nicht um eine neue rechtliche Erkenntnis, gleichwohl gibt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Abwehrklauseln zur Vermeidung der Belastung mit Rechtsanwaltskosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sich zu einem Eigentor entwickeln kann. In einem von Rechtsanwalt Malte Mörger auf Seiten des (zu Recht) abgemahnten Wettbewerbers geführten Verfahren hatte der Abmahner zum Zeitpunkt der Abmahnung auf seiner Homepage folgende Klausel verwendet:

 

„Rechtliche Hinweise für Anwälte:

Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtlichen Beanstandungen werden von uns sofort behoben, sodass die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein zu 100% rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: "Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!

 

Die Kostenübernahme von anwaltlichen Abmahnungen ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit der Firma […] wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen werden straf- und zivilrechtlich durch uns verfolgt.“

 

Nach der Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangte der Abmahner Zahlung der Kosten, die ihm für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Aussprache der Abmahnung entstanden waren. Im Hinblick auf die von dem Abmahner selbst verwendete Abwehrklausel haben wir unserem Mandanten geraten, negative Feststellungsklage zu erheben. Nach Zustellung der Klage hat der Abmahner seinerseits Widerklage auf Zahlung erhoben. Dies war nicht von Erfolg gekrönt.

 

Das Landgericht Düsseldorf führt aus:

„Die Klage* ist nicht begründet.

Die Klägerin* kann von dem Beklagten* für die Abmahnung vom 5. September 2016 aus keinem Rechtsgrund die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.539,50 € beanspruchen.

Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das Erstattungsverlangen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden. Ihr eigenes Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, § 242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 - I-20 U 52/15, Rn. 17 -juris).

Die Klägerin hat zu dem Zeitpunkt (5. September 2016), an dem sie selbst die Beklagte abmahnte, von ihren Mitbewerbern verlangt, diese sollten sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst selber an sie wenden, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie drohte an, den gleichwohl einen Anwalt bemühenden Wettbewerber ihrerseits mit einem Rechtsstreit zu überziehen. Unabhängig davon, dass eine derartige „Klausel“ keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, ist sie geeignet, Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen. Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 562, 563 f.).

Diese Grundsätze sind auch im Entscheidungsfall anzuwenden. Insbesondere spielen die wechselseitigen Abmahnungen Ende 2015 und die hierzu geführte Korrespondenz, bzw. die hierzu geführten Gespräche für den vorliegenden Sachverhalt und die über sechs Monate später erfolgte Abmahnung vom 5. September 2016 keine Rolle, denn sie steht schon rein zeitlich mit den vorangegangenen Vorgängen nicht mehr im Zusammenhang.“

 

LG Düsseldorf, 37 O 82/16, Urteil v. 18.05.2017 (* in den Entscheidungsgründen gerät des Gericht mit den Begriffen Kläger/Beklagter durcheinander - das ist hier berichtigt worden).

 

Hier das Urteil zum Download:

Abwehrklauseln wie die hier streitgegenständliche entfalten im Verhältnis zu abmahnwilligen Mitbewerbern keine Wirkung. Sie schützen insbesondere nicht davor, im Falle einer berechtigten Abmahnung die Abmahnkosten des Mitbewerbers zahlen zu müssen.

 

Daraus folgt, dass die Verwendung einer derartigen Klausel keine Vorteile bringen kann, aber erhebliche Kostenfolgen hat. Nicht nur, dass der Abmahner seinen eigenen Anwalt selbst bezahlen muss - er hat wie hier nach verlorenen Prozess um die Abmahnkosten auch die vollständigen Prozesskosten zu tragen - das waren hier zusätzlich rd. 1.000,00 Euro. Die Klausel hat den Abmahner daher insgesamt ca. 2.500,00 Euro gekostet. Das ist viel Geld für nichts.

 

Mein Rat daher: Finger weg von solchen Abwehrklauseln!

 

Für Fragen im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerbshandeln steht Ihnen Rechtsanwalt Mörger jederzeit zur Verfügung. Wir entwickeln Lösungen, die Ihnen wettbewerbskonformes Handeln ermöglichen und unterstützen Sie dabei, zu verhindern, dass Mitbewerber sich unlauter Vorteile im Wettbewerb verschaffen, indem sie die sich aus dem UWG ergebenden Beschränkungen nicht beachten.

 

 

mö 191/2016, 19.05.2017

 

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